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12. November 2019 von Richard Forsthofer
Jetzt Freistellungsauftrag und Verlustbescheinigung überdenken
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und noch ist Gelegenheit, sich eventuell zu viel abgeführte Abgeltungssteuer zurück zu holen.
Die Freistellungsaufträge für Tagesgeldkonten bei Banken und Sparkassen können auf ein Minimum reduziert werden. Bei 0,01 oder 0,001 % Zins führen auch 100.000 € auf einem Fest- oder Tagesgeld nur zu 10 € oder einem Euro Zins im Jahr. Kapitalerträge werden schon seit Jahren fast nur in Depots, also durch realisierte Gewinne, Ausschüttungen und Erträgen in Fonds erwirtschaftet.
Keinen Freistellungsauftrag benötigen Sie bei Depots außerhalb Deutschlands und bei Riester-Fondssparplänen.
Wenn Sie Ihr Depot (auch vermögenswirksame Leistungen) in Deutschland haben ist die Prüfung Ihres Freistellungsauftrages jetzt sinnvoll. Vielleicht freuen Sie sich über eine Rückzahlung vom Finanzamt. Doch wenn der Staat nichts abgezogen hätte, hätte das Geld weiter investiert bleiben und sich weiter entwickeln können.
Der Freistellungsauftrag sollte auch aufgrund der Abzüge der am 01.01.2018 eingeführten Vorabpauschale auf thesaurierende und teilausschüttende Fonds sorgfältig verteilt werden. Sie wird das nächste Mal Anfang 2020 fällig, wenn das Depot in Deutschland geführt wird und kein ausreichender Freistellungsauftrag gestellt wurde.
Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail, wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag ändern wollen. Natürlich auch, wenn Sie wissen wollen, wie viel Sie gestellt haben und wie viel davon schon verbraucht ist.
Auch Verlustbescheinigungen können jetzt ein Thema sein. Wenn Sie 2019 in einem Ihrer deutschen Depots einen Verlust erwirtschaftet haben, in einem anderen Depot im In- oder Ausland aber einen Gewinn, kann dieser Verlust von der Depotstelle bescheinigt und über die Einkommensteuererklärung eine Verrechnung durchgeführt werden. Wichtig ist, dass sich der Gewinn und der Verlust auf denselben „Verlusttopf“ beziehen. Das Thema der Verlusttöpfe ist aber einfach. Realisierte Aktienkursgewinne und Kursverluste beim Aktienverkauf sind der eine Topf. Der ganze Rest, also Dividenden wie auch das Ergebnis aus Optionsschein- oder Fondsgeschäften landen im anderen.
„Deadline“ ist der 15. Dezember. Wurde bis dahin keine „Verlustbescheinigung“ beantragt, wird der Verlust auf 2020 vorgetragen.
Auch wenn es hierzu Fragen gibt, helfen wir gerne.
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