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5. September 2017 von Monika Ammous
Neue Steuerregeln für Fonds ab dem 01.01.2018
Was ändert sich für Fonds?
Die in Deutschland aufgelegten Publikumsfonds werden ab dem 01.01.2018 einem neuen Investmentsteuergesetz unterworfen. Dabei muss aus dem Fondsvermögen auf bestimmte inländische Erträge (Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus Verkauf von Immobilien) 15 % Steuer gezahlt werden. Bisher wurde in Deutschland nur der Inhaber des Fonds besteuert. Zusätzlich dazu werden laufende Erträge und Gewinne bei Verkauf neu geregelt. Die Erfahrung aus anderen Ländern mit vergleichbaren Regelungen besagt, dass sich die neue Steuer kaum auf die Wertentwicklung durchschlagen wird.
Was ändert sich für Privatanleger?
Teilfreistellung
Ausschüttungen des Fonds und Gewinne der Anleger, die sich durch den Verkauf von Fondsanteilen ergeben werden teilweise von der Abgeltungssteuer freigestellt. Bei Aktienfonds liegt der steuerfreie Anteil bei 30 %, bei Mischfonds sind es 15 %, bei offenen Immobilienfonds 60 % und bei offenen Immobilienfonds, die ihren Anlageschwerpunkt im Ausland haben 80 %.
Vorabpauschale
Das deutsche Institut, bei dem die Fonds geführt werden, führt in Zukunft vom Konto des Kunden eine pauschale Steuer an das Finanzamt ab. Erstmals wird die Vorabpauschale am 01.01.2019 abgeführt. Die Vorabpauschale wird nur bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds angewendet.
Für die Vorabpauschale wird zu Beginn eines Kalenderjahres z.B. 01.01.2019 für das vorangegangene Kalenderjahr (2018) der Basisertrag errechnet:
Basisertrag = 70 % des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (01.01.2018)
Bei thesaurierenden Fonds: Vorabpauschale = Basisertrag
Bei teilausschüttende Fonds: Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen des letzten Kalenderjahres
Der Basiszins orientiert sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen.
Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein.
Wird der gehaltene Fonds verkauft, wird im Veräußerungsjahr keine Vorabpauschale berechnet. Der Anleger versteuert den Veräußerungsgewinn und darin sind die nicht ausgeschütteten Erträge enthalten.
Durch diese Reform wird die Steuererklärung für Anleger in ausländisch thesaurierende Fonds mit Depotstelle in Deutschland vereinfacht. Die Doppelbesteuerung wird vermieden, denn die deutsche Depotstelle verrechnet bei Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerte Vorabpauschale automatisch mit dem Veräußerungsgewinn.
Die Vorabpauschale kann auf unterschiedliche Weise eingezogen werden: Direkt vom Girokonto, einem anderen Einlagenkonto oder über einen Kontokorrentkredit. Der Einzug erfolgt nur wenn der Freibetrag von 801 € überschritten wird.
Der Abgeltungssteuersatz von (maximal) 25 % + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer bleibt bis auf weiteres erhalten.
Altregelung
Die Altregelung für vor dem 01.01.2009 gekauften Anteile, deren Kursgewinne bisher zeitlich unbeschränkt steuerfrei waren, wird zum 01.01.2018 durch einen Freibetrag auf solche Anteile von 100.000 € je Anteilsinhaber ersetzt. Die Gewinne bis zum 01.01.2018 bleiben steuerfrei. Die 100.000 € Freibetrag beziehen sich also nur auf danach entstehende Kursgewinne.
Fazit für Anleger:
Neue Fondsbesteuerung
Dem Nachteil, dass deutsche Fonds direkt besteuert werden und ab 01.01.2019 bei Depotführung in Deutschland aus Depots mit thesaurierenden und teilthesaurierenden Fonds zu Beginn eines Jahres Liquidität abfließt, steht der Vorteil der teilweisen Freistellung der Erträge gegenüber. Da gleichzeitig ausländische thesaurierende Fonds schon bisher wegen der Gefahr der Doppelbesteuerung eher selten in inländischen Depots gehalten werden und schon bisher ein Großteil der Fonds in den Depots nicht aus Deutschland stammen, sind diese neuen Regelungen für die Kunden der MaDrei überwiegend positiv. Dazu kommt, dass wir erwarten, dass einige eher offensive Mischfonds aus Deutschland, die bisher keine Anlagegrenzen hatten und thesaurierend waren, auf eine Anlagegrenze von 51 % Aktienanteil und Ausschüttung umstellen. Manche Häuser haben das bereits angekündigt, andere sind in der Umsetzung.
Altregelung
Gewinne aus großen Depots werden den Freibetrag von 100.000 € schnell aufbrauchen. Auch wenn durch Gestaltungsmöglichkeiten (wie der Schenkung von Altbeständen an Ehegatten und Kinder) dieser Freibetrag vervielfacht werden kann, sind Anleger mit großen Altbeständen in Zukunft deutlich schlechter gestellt. Positiv bleibt dabei nur festzuhalten, dass durch die Abschaffung der Altregelung auch die oft sehr großen Vermögen erreicht werden, die erreicht werden sollten. Gewinne aus Beteiligungen an für den vermögenden Anleger aufgelegten Spezialfonds entwickelten sich bisher bei Erwerb vor dem 01.01.2009 steuerfrei, was als ungerecht angesehen werden konnte.
Quellen:
https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Bestellcenter/2017_BVI_Broschüre_Investmentsteuerform_Online_final.pdf
https://www.bvi.de/regulierung/investmentsteuern/investmentsteuerreform/haeufig-gestellte-fragen
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
https://www.sauren.de/media/fp_rechenkuenstler-gefragt_2017-05-31.pdf
Weiterführende Podcast:
https://www.bvi.de/regulierung/investmentsteuern/investmentsteuerreform/podcasts/
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