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20. November 2017 von Richard Forsthofer

Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In Hinblick auf das neue Jahr treten in der Finanzbranche neue administrativ herausfordernde Richtlinien, MiFID II in Kraft.

In Vorbereitung darauf, senden die Depotstellen Briefe zur Aufklärung.

Vermehrte Aufmerksamkeit wird dem ersten Punkt auf Seite 1 geschenkt:

„Wir erhalten im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die wir mit Anleger abschließen, umsatz- und bestandsabhängige Zahlungen von den Verwaltungsgesellschaften der Investmentvermögen, die diese als Vertriebsvergütungen für den Vertrieb der Investmentvermögen an uns leisten. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gemäß Nr. 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingen erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese von den genannten Verwaltungsgesellschaften geleisteten Vertriebsfolgeprovisionen behalten dürfen, vorausgesetzt, dass wir die Vertriebsfolgeprovisionen nach den dafür geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften annehmen dürfen. Insoweit treffen Sie mit uns die Vereinbarung, dass ein Anspruch gegen uns auf Herausgabe der Vertriebsfolgeprovision nicht entsteht.“

Die Weitergabe von Vertriebsfolgeprovision wird nicht neu eingeführt. Sie besteht schon immer. Die MaDrei „lebt“ von dieser Vertriebsfolgeprovision. Ohne müssten wir Honorare oder Gebühren erheben, wie sie bei anderen Anbietern üblich sind und teilweise zusätzlich zu dieser Vertriebsfolgeprovision den Anlegern in Rechnung gestellt werden. Wir leben also exakt, wovon Direktbanken und Fondsdiscounter leben. Leisten aber für das selbe Geld individuelle Beratung und Betreuung unserer Kunden.

Der wesentliche Grund für die Entscheidung der MaDrei gegen eine Honorar- oder Gebührenregelung war und ist ein steuerlicher. Jeder Cent, den uns die Depotstelle überweist, mindert als Verwaltungsgebühr ihr Einkommen. Seit Abschaffung der Werbungskosten auf Kapitalvermögen müssen dagegen Honorare und Gebühren vom versteuerten Einkommen gezahlt werden. Wenn wir Vertriebsfolgeprovisionen durch ein Honorar oder eine Gebühr ersetzen, erhöhen sich Ihre Einkünfte, um die Vertriebsfolgeprovision. Das Honorar oder die Gebühr ist aber Privatvergnügen.

Jeder Fonds erhebt Gebühren. Von diesen Gebühren wird nicht nur die Fondsgesellschaft bezahlt, deren Manager die Gelder verwalten, sondern auch die Depotstelle, die MaDrei als Ihr Betreuer und – in geringem Umfang – eventuelle Zwischenhändler.

Wenn ein Kunde die Weitergabe der Vertriebsfolgeprovision versagt, haben wir mit dem Kunden nur noch Kosten, können ihn also nicht mehr betreuen. Wir kommen dann also auf Sie mit der Bitte zu, sich einen anderen Berater oder eine andere Bank zu suchen, die natürlich auch nur dann ein Interesse an Ihnen hat, wenn sie ein Honorar, eine Gebühr oder eine Vertriebsfolgeprovision erhält. Dazu wird das Depot von der Depotstelle (also z. B. von der DWS) in sehr absehbarer Zeit gekündigt.

Es ist also wie bei oft teuren Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken. Man kann der Änderung widersprechen, hat dann aber kein Konto mehr. Im Falle der jetzt versendeten Briefe ändert sich nichts. Es ist nur eine Klarstellung, die durch die Anpassung der Gesetze auf EU-Standard erforderlich wurde.

Wenn Sie mit der Betreuung durch die MaDrei nicht zufrieden sein sollten, kommen Sie bitte auf uns zu.

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Stand 15. Mai 2015

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